Schwerbehindertenvertreter muss auch bei Interessenkollision beteiligt werden

Ein Schwerbehindertenvertreter muss bei der Entscheidung über die Bewerbung eines Behinderten auch dann beteiligt werden, wenn er sich selbst auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bewarben sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (der zugleich stellvertretender Schwerbehindertenvertreter war) und der Schwerbehindertenvertreter selbst um freie Stellen als "Tischchef" in dem Casino ihres Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sah hierin eine Interessenkollision und und schloss beide Vertreter von der Entscheidung über die Neubesetzung aus. Die Stellen wurden schließlich mit zwei anderen Bewerbern besetzt. Der Schwerbehinderte sah in dem Ausschluss des Schwerbehindertenvertreters eine Diskriminierung seiner eigenen Person und zog vor Gericht.

Dieses entschied, dass der Ausschluss des Schwerbehindertenvertreters durch den Arbeitgeber rechtswidrig war. Denn die Schwerbehindertenvertretung hätte entsprechend der gesetzlichen Grundlage zwingend an der Besetzung der Stellen beteiligt werden müssen. Alternativ hätte bei der gleichzeitigen Bewerbung des Schwerbehindertenvertreters dem Kläger selbst das Recht zugestanden, einen Ausschluss des Vertreters bei Zweifeln an seiner Objektivität zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund hat das zuständige Gericht nun zu klären, ob dem Schwerbehinderten eine Entschädigung zuzubilligen ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 574 12 vom 22.08.2013
Normen: § 81 I S.10 SGB IX
[bns]
 
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