Kein Betriebsunfall - Haftung in vollem Umfang

Wirft ein Arbeitnehmer einen schweren Gegenstand im Betrieb herum, von dem er wissen muss, dass er damit jemanden verletzen könnte, ist dies im privaten Bereich anzusiedeln.

Eine Haftung des Arbeitsgebers scheidet in diesen Fällen aus, da es sich nicht um die Realisierung einer typisch betrieblichen Gefahr handelt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Auszubildender in einem KFZ Betrieb hatte während eines Arbeitsvorgangs einen schweren Gegenstand, bestehend aus Aluminium, ohne jegliche Vorwarnung in die Richtung eines anderen Auszubildenden geworfen und ihn dabei schwer am Auge verletzt. Dieser wird aufgrund der Schwere der Verletzung an einer dauerhaften Sehbeeinträchtigung leiden. Der Kläger begehrte daraufhin von dem Schädigenden Schmerzensgeld, sowie einen Anspruch auf Schadensersatz für zukünftige, aus dem Unfall resultierende Schäden.
Das hessische Landesarbeitsgericht gab dem Begehren des Klägers nur zum Teil statt. Es verurteilte den Beklagten auf 25.000 Euro Schmerzensgeld. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Schädiger davon aus ausgehen musste bei dem Wurf jemanden erheblich verletzen zu können.
Eine betriebliche Haftung komme zudem nicht in Frage, da es sich hierbei nicht um einen betriebstypischen Unfall handele, sondern um eine davon unabhängige realisierte Gefahr, die allein dem privaten Bereich zu zuordnen sei. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich an dem Grad der Verletzung, der Dauerhaftigkeit und den Schmerzen, die der Kläger durch den Unfall erleiden muss. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld für mögliche Folgeschäden sei hingegen abzulehnen.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG Hessen 13 Sa 269 13 vom 20.08.2013
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