Volle Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Rettungsfahrzeug

Einem Notarzteinsatzfahrzeug, das mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, ist in jedem Fall Platz zu schaffen, unabhängig davon, ob der Einsatz des Martinshorns und des Blaulichts objektiv notwendig ist.

Demnach kommt es für die Rechtmäßigkeit der Einsatzfahrt mit Warnsignalen nur auf die dem Fahrer bekannte Lage und die beschriebenen Krankheitssymptome des sich in Gefahr befindenden Betroffenen und den Einsatzbefehl an.

Fahrzeuge des Rettungsdienstes und Notarzteinsatzfahrzeuge privater Einrichtungen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn schwere gesundheitliche Schäden und Menschenleben gefährdet sind und höchste Eile geboten ist.

Der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs, das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, darf nur darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrgenommen haben und ihrer Verpflichtung zur Schaffung einer freien Bahn nachkommen werden, wenn keine offensichtlichen und das Gegenteil begründenden Umstände vorliegen.

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem mit Warnsignalen fahrenden und gut wahrnehmbaren Rettungsfahrzeug, so trift die volle Haftung den Linksabbieger.
 
Landgericht Saarbrücken, Urteil LG Saarbruecken 13 S 61 11 vom 01.07.2011
Normen: StVG § 17; StVO §§ 3 III, 5 III Nr. 1, 9 I 4, 35 Va, 38 I
[bns]
 
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