Reparaturbestätigung ist kein erstattungsfähiger Schaden

Die Reparatur kann durch eigene Fotos bewiesen werden.

Um eine sach- und fachgerechte Reparatur nachzuweisen, muss eine Reparaturrechnung vorgelegt werden, die den Reparaturweg beschreibt sowie die verwendeten Teile aufführt. Die Reparatur kann dabei durch eigene Fotos nachgewiesen werden. Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung ist nicht notwendig und daher nicht erstattbar.
 
AG Hamburg-St.Georg, Urteil AG Hamburg-St-Georg 925 C 337 16 vom 28.02.2017
Normen: StVG § 7, § 17, ZPO § 91, § 93, § 269, § 495 a, § 708 Nr. 11, § 713, VVG § 115, BGB § 823, PflVersG § 1
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kssl-aues 2024-03-29 wid-37 drtm-bns 2024-03-29